Vorsicht vor Fallen im Pflege-Vertrag

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Das sollten Sie besser wissen!

Sicher wünscht sich bei Krankheit wohl jeder die beste Fürsorge für sich und seinen pflegebedürftigen Angehörigen. Hierfür ist jedoch meistens professionelle Unterstützung notwendig. Doch bevor Sie einen Pflege-Vertrag mit einem ambulanten Pflegedienst abschließen, sollten Sie ganz genau hinsehen.

Unterschrift

Der Pflege-Vertrag sollte, soweit möglich, von der zu pflegenden Person unterschrieben werden. Unterschreibt ein Angehöriger, so kann der Pflegedienst später eventuelle finanzielle Ansprüche bei ihm geltend machen.

Genauigkeit

Nehmen Sie alle Leistungen, die vereinbart wurden, in den Vertrag auf; auch solche, die selbstverständlich erscheinen. Vermeiden Sie Formulierungen, die man beliebig deuten kann, etwa „Grundpflege“. Halten Sie fest, was genau wie oft getan werden soll.

Auch wichtig: Es kann passieren, dass der Betroffene in die Klinik muss, sodass der Pfleger nicht gebraucht wird. Wenn Sie nicht wollen, dass ausgefallene Einsätze in Rechnung gestellt werden, halten Sie sich die Möglichkeit zu Absagen offen. Und benennen Sie auch die erforderliche Frist ganz konkret: etwa „bis zu 24 Stunden vorher“.

Haftung

Natürlich kann es auch einem Mitarbeiter des Pflegedienstes passieren, dass einmal etwas kaputt geht, z.B. wenn ein Stück Geschirr zerbricht. Wenn Sie eine Haftungsklausel im Pflege-Vertrag festhalten, muss der Pflegedienst für Schäden aufkommen. Achten Sie darauf, dass die Klausel nicht auf „Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit“ beschränkt wird, denn mit Absicht werden die wenigsten Mitarbeiter etwas beschädigen.

Preisgestaltung

Halten Sie fest, dass Sie über beabsichtigte Preiserhöhungen mindestens 2 Wochen vorher informiert werden, um die Mehrkosten einkalkulieren zu können.

Vertragsende

Bei einem Krankenhausaufenthalt sollte der Vertrag ruhen, im Todesfall sofort enden. Es gibt aber auch andere Gründe, die Leistungen nicht mehr in Anspruch zu nehmen. Etwa, weil es zwischenmenschlich nicht passt. Dann ist es wichtig zu wissen, dass der Patient nicht länger ausharren muss, sondern laut Gesetz fristlos kündigen kann.