15 km Regel: Diese Städte sind besonders betroffen!
Nürnberg hat einen Inzidenzwert von 274,1 und ist damit Corona-Hotspot und von der 15-km-Regel betroffen. Doch damit ist die bayrische Stadt nicht alleine.
In Bayern, genauer gesagt in der Großstadt Nürnberg, wurde der kritische Inzidenzwert von 200 überschritten und das nicht zu knapp. Allerdings gibt es auch noch zahlreiche weitere Landkreise und kreisfreien Städte, die betroffen sind. Welche Folgen das für die Anwohner hat? Ihr Bewegungsradius wird massiv eingeschränkt.
Nürnberg hat einen Inzidenzwert von 274,1: 15-km-Regel tritt in Kraft
Seit Montag (11.01.2021) gelten verschärfte Corona-Maßnahmen. Dazu gehört, dass der Bewegungsradius von Anwohnern in Corona-Hotspots begrenzt wird. Ab einem Inzidenzwert von 200 pro 100.000 Einwohner gilt die 15-Kilometer-Regel. Sie besagt, dass sich Anwohner lediglich in einem Umkreis von 15 km um ihrem Wohnort herum frei bewegen dürfen. Da in Nürnberg der Inzidenzwert seit Donnerstag (14.01) bei 274,1 liegt, ist die bayrische Großstadt der erste Ort, für den diese Regel gilt.
Diese Landkreise und kreisfreien Städte in Bayern sind betroffen
Ab dem 15.01.2021 betrifft die 15-Kilometer-Regel auch diese bayrischen Landkreise und kreisfreien Städte...
Landkreise:
- Augsburg
- Bayreuth
- Berchtesgadener Land
- Cham
- Coburg
- Deggendorf
- Dingolfing-Landau
- Donau-Ries
- Ebersberg
- Freyung-Grafenau
- Haßberge
- Hof
- Kronach
- Kulmbach
- Lichtenfels
- Miesbach
- Passau
- Regen
- Roth
- Rottal-Inn
- Tirschenreuth
- Unterallgäu
- Weißenburg-Gunzenhausen
- Wunsiedel i. Fichtelgebirge
Kreisfreie Städte:
- Ansbach
- Bayreuth
- Coburg
- Fürth
- Hof
- Ingolstadt
- Kaufbeuren
- Landshut
- Nürnberg
- Passau
- Rosenheim
- Schwabach
- Weiden i.d.OPf.
15-km-Bewegungsradius: Was ist erlaubt und was nicht?
Die 15-Kilometer-Grenze gilt ab der Nürnberger Stadtgrenze und gilt auch für Außenstehende, denn sie untersagt tagestouristische Ausflüge. Allerdings gibt es auch Ausnahmen von der Regel. Die Beschränkung gilt unter anderem nicht für berufliche Tätigkeiten, für den Besuch von Lebenspartnern, Freunden sowie Familie. Zumindest, wenn die geltenden Kontaktbeschränkungen eingehalten werden.
Einkaufen, Behördengänge, Arztbesuche und die Versorgung von Tieren bleiben ebenfalls erlaubt. Die Maßnahme bleibt so lange in Kraft, bis der Inzidenzwert wieder unter 200 liegt.
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