Darf sich ein Hartz-IV-Empfänger kein Geld leihen?
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) entschied jüngst: Hartz-IV-Empfänger dürfen sich nur unter bestimmten Bedingungen Geld leihen. Sonst drohen Kürzungen.
Leiht sich ein Hartz-IV-Empfänger größere Summen von einem Angehörigen, könnten ihm "Scheingeschäfte" vorgeworfen werden - und somit das Hartz IV (Arbeitslosengeld II) gekürzt oder gar gestrichen werden. Das entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) am 27. Juni (L 11 AS 378/17 B ER).
In dem vorliegenden Fall ging es um eine Klempnerfamilie, die ihr Einkommen mit Hartz IV aufstockte. Der Vater (Inhaber des Familienbetriebs) hat mit der Mutter (Mitinhaberin) vereinbart, dass er sich von ihr bei Bedarf Geld leihen könne - zinslos und auf unbestimmte Dauer.
So hat der Familienvater aus dem Landkreis Peine (Niedersachsen) innerhalb von 4 Jahren 58.000 Euro von der Mutter erhalten - im selben Zeitraum aber nur 29.000 Euro zurückgezahlt.
Darlehen: Hartz-IV-Empfänger bekommen weniger Geld und müssen Strafe zahlen
Als das Jobcenter davon erfuhr, bewertete es die Summe als "verdeckte Schenkung" und versagte der Familie die Hilfsbedürftigkeit, strich der Familie das Hartz IV. Die Familie zog vor Gericht, welches der Familie zunächst Recht gab, da die Rückzahlungspflicht zwischen Mutter und Vater glaubhaft war (anhand der Bewertung der Kontoauszüge).
Das Jobcenter ging gegen dieses Urteil vor, zog als zweite Instanz vor das Landessozialgericht. Das wiederum urteilte im Sinne des Jobcenters: In diesem Fall läge - zumindest teilweise - ein Scheingeschäft vor. Die Begründung: Bei der Verleihung des Geldes wurden weder Rückzahlungspflichten noch eine feste Vertragslaufzeit vereinbart. Auch forderte die Mutter weder Sicherheiten noch Zinsen von dem Vater.
Das Urteil: Die Familie erhält nur noch einen stark reduzierten Hartz IV-Betrag (180 Euro pro Monat). Zudem droht der Familie eine Strafe wegen "Falschangaben" und "Scheinverträgen."
(ww7)