Arbeitslosigkeit

Hartz IV: 10 Tipps, die jeder Empfänger kennen sollte

Wer Hartz-IV bezieht, sollte seine Rechte und Pflichten kennen. 10 Tipps, wie die Gespräche mit dem Jobcenter angenehmer werden.

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Wer am Existenzminimum lebt, hat es nicht leicht. Beachtet man als Hartz-IV-Empfänger diese 10 Tipps, stimmt man das Jobcenter milde - und macht es sich zum Freund statt zum Feind.

Hartz-IV-Empfängern hilft ein Faxgerät

Ein Fax klingt zwar überholt und altmodisch - ist aber für die Kommunikation mit dem Jobcenter ein absoluter Pluspunkt! Denn: Wer Unterlagen wie z.B. Anträge seinem Sacharbeiter faxt, hat automatisch einen Fax-Beleg für sich übrig. So kann das Jobcenter nie wieder behaupten, einen Antrag nicht erhalten zu haben - man selbst hat ja den Gegenbeweis schwarz auf weiß in der Hand!

Hartz IV-Anträge schriftlich erhalten

Wie bei allen deutschen Behörden, gilt auch beim Jobcenter: Nur Schriftliches zählt wirklich: ob Zusagen, Absagen, Bestätigungen oder Ablehnungen - Hartz IV-Bezieher sollten sich jede Entscheidung schriftlich geben lassen. Das gilt auch, wenn man dem Sachbearbeiter etwas in den Postkasten legt: Auch dann hat man das Recht auf eine schriftliche Bestätigung, dass dies getan wurde.

Lieber zu viele Infos ans Jobcenter geben, als zu wenige

Der beste Schutz vor Sanktionen ist eine Überflutung an Informationen! Kaum einer weiß, welche Dinge meldepflichtig sind und welche nicht. Besser ist es, dem Jobcenter zuvor zu kommen! Ob Geldeingänge oder Urlaubsansprüche: Im Zweifelsfall die Informationen an den Sachbearbeiter weitergeben - ganz gleich, wie belanglos es erscheint. Auch hier gilt: Per Fax (s.o.) hat man den Beleg gleich selbst zur Hand.

Regelungen und Unterlagen des Amtes prüfen

Um sich selbst keine belastenden Regelungen einzuhandeln, sollte man jede Unterlage, die man vom Jobcenter erhält, in Ruhe lesen und prüfen. Jeder hat das Recht auf Bedenkzeit, bevor er etwas unterschreibt - auch Hartz IV-Empfänger!

Hartz IV-Empfänger sollten ihre Rechte kennen

Wer seine Rechte kennt, ist klar im Vorteil. Gegen welche Sanktionen kann man Widerspruch einlegen? Welcher Bescheid ist fehlerhaft? Und welche Sanktionen sind unfair? Jeder Hartz IV-Empfänger hat das Recht, Widerspruch einzulegen oder eine Überprüfung zu beantragen.

Wer sich informieren möchte, kann es in diversen Hartz IV-Foren im Internet tun.

Für Anliegen dem Jobcenter Fristen setzen

Das Jobcenter setzt Hartz IV-Empfängern zahlreiche Fristen: um Unterlagen einzureichen, Rechnungen zu begleichen, Bewerbungen abzuschicken. Das gleiche Recht auf Fristen hat auch jeder Hartz IV-Empfänger! Wer ein Anliegen beim Jobcenter einreicht, kann für die Antwort eine Frist setzen und regelmäßig nach dem Stand der Dinge fragen.

Genauere Informationen zum gesetzlichen Fristen findet jeder im Sozialrecht.

Zwischenfälle dokumentieren (lassen)

Einen Termin beim Jobcenter verpasst oder ein Bewerbungsgespräch aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrgenommen? So schnell es geht, dem Jobcenter mitteilen - am besten per Fax und ggf. inklusive Attest! Ebenfalls gerne im Amt gesehen: Eine Bestätigung vom potentiellen Arbeitgeber, dass man sich bei der Bewerbung ernstlich bemüht hat.

Gleiches gilt für Stau, Zugausfälle und Co.: dokumentieren, notieren und zur Not die elektronische Anzeigentafel der Bahn mit der Verspätung abfotografieren. Besser zu viele Beweise abgeben, als zu wenige!

Jobcenter-Terminkalender aufhängen

Das Jobcenter setzt Hartz IV-Empfängern unzählige Fristen, vergibt zahlreiche Termine. Um wirklich keinen zu vergessen, reicht es schon, sich einen Kalender an die Wand zu heften, der alle wichtigen Jobcenter-Termine beinhaltet - inklusive Fristen für Anträge und Widersprüche.

Alle Hartz IV-Unterlagen abheften

Alle Unterlagen vom Jobcenter können irgendwann einmal relevant werden. Deswegen sollte kein Hartz IV-Empfänger scheuen, sich einen Jobcenter-Aktenordner anzulegen. Hier sollten alle Unterlagen vom Jobcenter (und alle Kopien / Faxbelege an das Jobcenter) aufbewahrt werden. So hat man alle Unterlagen immer griffbereit und alle Beweise stets parat.

Sacharbeiter um Aufklärung und Beratung bitten

Laut §§ 13, 14 SGB I hat jeder Hartz IV-Empfänger einen "Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach dem Gesetzbuch." Weigert sich ein Sachbearbeiter, Auskunft zu geben, bietet es sich erneut an, die Anfrage schriftlich an ihn zu stellen. Berät der Sachbearbeiter nicht, verstößt er gegen das Gesetz - und man selbst kann mit dem Beweis einen Antrag stellen, den Sachbearbeiter zu wechseln.

Wichtig dabei: Auch im Schriftlichen immer freundlich bleiben!

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