Neues BGH-Urteil: Mieter müssen beim Auszug nicht streichen
Ein neues Urteil des Bundesgerichtshofes spricht Mietern mehr Rechte zu. Beim Auszug muss eine Wohnung vom Mieter nicht neu gestrichen werden, wenn er sie beim Einzug unrenoviert übernommen hat. Auch nicht, wenn er zuvor mündlich Entsprechendes zugesagt hat.
Wer renoviert die Wohnung nach einem Auszug, der Mieter oder der Vermieter? Nicht selten kommt es wegen dieser Frage zum Streit, der mögliche rechtliche Folgen haben kann.
Doch der Bundesgerichtshof (BGH) hat am Mittwoch ein wichtiges Urteil gefällt, mit dem das Dauerstreitthema ein vorläufiges Ende findet. Mieter müssen keine Schönheitsreparaturen wie das Streichen und Tapezieren von Wänden sowie das Lackieren von Heizungen, Türen oder Fenstern in einer zuvor unrenoviert übernommenen Wohnung durchführen. Das gilt auch, wenn das dem Vormieter gegenüber mündlich zugesagt wurde. Eine solche Vereinbarung hat laut dem BGH keinen Einfluss auf die vertraglichen Verpflichtungen des Mieters.
Bereits seit einem Urteil aus dem Jahr 2015 darf der Vermieter den Mieter nicht ohne Ausgleich zu Renovierungen verpflichten, wenn die Wohnung zuvor unrenoviert bezogen wurde. Entsprechende Klauseln im Mietvertrag sind somit ebenfalls hinfällig. Niemand muss eine Wohnung schöner abgeben, als er sie beim Einzug bekommen hat. Mit dem neuen Urteil des BGHs ist jetzt auch geklärt, dass eine mündliche Absprache daran ebenfalls nichts ändert.
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