Eltern streiten um den Namen ihres Kindes – Gericht regelt Namensbestimmungsrecht!
Ein Gericht fällte im Streit eines Elternpaares, das sich nicht auf einen Namen für sein Kind einigen konnte, eine zweigeteilte Entscheidung, was das Namensbestimmungsrecht angeht.
Welchen Namen trägt unser Kind? Was für die meisten Eltern eine der schönsten Entscheidungen rund um die Geburt ist, bringt andere vor Gericht. Im aktuellen Fall konnte sich ein getrennt lebendes Elternpaar nicht einigen, welchen zweiten Namen und welchen Nachnamen der gemeinsame Sohn tragen sollte. Das Amtsgericht Regensburg musste das Namensbestimmungsrecht daraufhin regeln.
Kindeswohl vs. Interessen der Eltern
Den ersten Vornamen des Kindes hatten die Frau und der Mann noch gemeinsam bestimmt. Beim zweiten Namen und dem Nachnamen aber kamen sie zu keiner Einigung. Die Eltern hatten sich schon vor der Geburt des Kindes getrennt. Das Problem: Der Vater wollte, dass seine indische Wurzeln durch ein Weitergeben der Namen sichtbar werden, doch der Sohn lebt in einem Haushalt mit Mutter und Halbschwester und sollte deswegen nach Wunsch der Mutter den Nachnamen mit ihnen teilen.
Das Amtsgericht in Regensburg fällte eine zweigeteilte Entscheidung, wie unter anderem das "Wochenblatt" berichtet.
Namensbestimmungsrecht: Nachname wird von der Mutter gewählt
In seiner Entscheidung sprach das Gericht zunächst das Namensbestimmungsrecht für den Nachnamen der Mutter zu. Sie darf also entscheiden, welchen Nachnamen ihr Sohn tragen wird.
Diese Entscheidung begründet das Amtsgericht in Regensburg damit, dass so dem Wohl des Kindes am meisten gerecht werde: Schließlich lebe der Junge in einem Haushalt mit Mutter und Halbschwester und sollte zur Festigung des Zusammengehörigkeitsgefühls den gleichen Nachnamen wie seine weiblichen Verwandten tragen.
Der Wunsch des Vaters, durch den Nachnamen die indischen Wurzeln seiner Familie zu ehren, sei in dem Fall weniger gewichtig als das Zusammengehörigkeitsgefühl.
Der Vater darf den zweiten Vornamen wählen
Das Wohl des Kindes schließt laut Gericht aber auch ein, dass der Sohn über den zweiten Vornamen eine Bindung zu seinem Vater und dessen Wurzeln verspürt. Deswegen fiel das Namensbestimmungsrecht für den zweiten (und wahlweise auch dritten) Vornamen dem Vater zu.
Oberlandesgericht bestätigt die Entscheidung des Amtsgerichts
Der Vater legte Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Regensburg ein und beantragte beim Oberlandesgericht Nürnberg, ihm Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen. Dieser Antrag wurde mit Beschluss vom 30. Juli 2018 abgelehnt: In Nürnberg vertrete man die Auffassung, dass die zuständigen Richter in Regensburg eine wohlüberlegte Entscheidung getroffen hätten, die sich gleichermaßen am Wohl des Kindes und an den Interessen beider Elternteile orientiere.
Der Vater zog seine Beschwerde daraufhin zurück.
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