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Kosten einer Scheidung: Was kostet mich eine Scheidung?

► Kosten bei einer Scheidung für Anwalt und Gericht ► Kosten einer einvernehmlichen Scheidung ► Scheidungskosten berechnen - alle Infos dazu hier!

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Kosten für eine Scheidung berechnen – so geht‘s

Im Jahr 2016 wurden insgesamt 162.397 Ehen geschieden. Dabei hängen die Kosten einer Scheidung von vielen verschiedenen Faktoren ab, meist fallen sie jedoch sehr hoch aus. Mit welchen finanziellen Aufwendungen Sie rechnen müssen und wie Sie diese möglichst gering halten, erfahren Sie in folgendem Ratgeber von Laura Gosemann.

Zunächst einmal gibt es keine pauschalen Ansätze für die nötigen Scheidungskosten, weshalb Betroffene oftmals nicht wissen, was finanziell auf sie zukommt. Zumindest eine ungefähre Kalkulation kann aber mithilfe einiger Grundsätze durchgeführt werden.

Die Kosten einer Scheidung sind nicht zu unterschätzen. Wie die Scheidungskosten berechnet werden.
Die Kosten einer Scheidung sind nicht zu unterschätzen. Wie die Scheidungskosten berechnet werden. Foto: iStock

So wird für eine erfolgreiche Scheidung in jedem Fall ein Anwalt benötigt und für diesen müssen die entsprechenden Kosten selbst getragen werden. Doch immerhin genügt es, dass bei einer einvernehmlichen Scheidung lediglich derjenige einen Anwalt beauftragt, der den Scheidungsantrag auch bei Gericht einreicht. Der Partner braucht dann nur noch zuzustimmen.

Bei einer streitigen Scheidung benötigen aber selbstverständlich beide Parteien eine anwaltliche Vertretung, das heißt, dass ein Einvernehmen den Geldbeutel deutlich schonen kann: Die Kostenersparnis liegt bei bis zu 30 Prozent.

Kosten bei einer Scheidung für Anwalt und Gericht

Nach Stellen des Scheidungsantrags muss zunächst die Kostenvorschussrechnung des Gerichts beglichen werden, damit das entsprechende Verfahren beginnen kann. Allerdings erwartet auch der Anwalt zu diesem Zeitpunkt einen Vorschuss. 
Für eine vorherige außergerichtliche Beratung verlangt er beispielsweise eine Erstberatungsgebühr von bis zu 250 Euro. Diese übernimmt aber in der Regel die Rechtsschutzversicherung beider Parteien.

Folgende Verfahren führen zu zusätzlichen Zahlungsverpflichtungen:

  • Geschäftsgebühr bei Schriftverkehr zwischen Gegenseite und Anwalt
     
  • Erledigungs- und Einigungsgebühr bei Herbeiführen einer Einigung über eine Scheidungsfolgesache, z. B. Ehegattenunterhalt oder Zugewinnausgleich

Die Gebühren für Gerichte basieren auf sogenannten Verfahrenswerten. Dieser beträgt für die Scheidung mindestens 3.000 Euro. Der tatsächliche Verfahrenswert ergibt sich jedoch aus den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten, denn es handelt sich hierbei um das dreifache monatliche Nettoeinkommen beider Partner.

Verdienen die Eheleute also zusammen 4.000 Euro, ergibt sich ein Gegenstands- und Verfahrenswert von 12.000 Euro.

Dieser begründet wiederum eine Anwaltsgebühr von ca. 1.817 Euro sowie Gerichtsgebühren über 534 Euro – und das im Falle einer einvernehmlichen Scheidung.

Bei intensiven Streitigkeiten können die Kosten sich verdoppeln oder sogar verdreifachen.

Um sich vorab einen Überblick über die anfallenden Kosten zu verschaffen, ist daher ein Prozesskostenrechner hilfreich.

Kein Geld für die Scheidung?

Wenn die eigenen Finanzen nicht für die Durchführung einer Scheidung reichen, kann eine staatliche Verfahrenskostenhilfe beantragt werden. Dafür müssen aber beide Ehegatten als bedürftig gelten.

Verfügt nur einer der beiden Partner über ein hohes Einkommen oder Vermögenswerte, muss dieser einen Verfahrenskostenvorschuss leisten. Geschieht das nicht freiwillig, wird er gerichtlich dafür in Anspruch genommen. Der andere muss seinen Anteil selbstverständlich später an ihn zurückzahlen.

Die Online-Scheidung spart Kosten

Im Online-Verfahren finden die niedrigsten Ausgaben statt, wenn die Scheidung einvernehmlich erfolgt und eventuelle Folgesachen in einer Scheidungsfolgenvereinbarung außergerichtlich geregelt werden. Dann muss nämlich nur noch ein Anwalt beauftragt und bezahlt werden. Dieser sollte unbedingt den Antrag auf Verfahrenswertminderung um 30 Prozent wegen einer einvernehmlichen Scheidung beantragen. Dies ist bei Online-Scheidungen üblich und führt zu einer zusätzlichen Kostenersparnis. Vor Gericht erklärt der andere Ehegatte dann lediglich, dass er der Scheidung zustimmt und keine eigenen Anträge stellt.

Über die Autorin: Laura Gosemann hat Germanistik und Linguistik an der Universität Potsdam studiert und ist derzeit als freie Journalistin für verschiedene Verbände tätig. In Ihren Artikeln behandelt sie Themen wie das Verkehrs-, Sozial- und Strafrecht.

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