Schenken statt vererben

Schenkung: Alles über Schenkungssteuer, Freibeträge & Co.

Eine Schenkung kann eine tolle Möglichkeit sein, die Erbschaftssteuer zu umgehen und seinen Lieben noch zu den eigenen Lebzeiten etwas zu schenken. Infos über die Schenkung, Steuer- und Freibeträge bekommst du bei uns.

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Die Schenkung oder auch das Geben mit der warmen Hand genannt, nutzen einige als Gelegenheit, ihr Vermögen nach eigenem Ermessen gerecht zu verteilen. Bis zu welchen Beträgen die Schenkung steuerfrei ist, wann welche Steuern auf den Beschenkten zukommen und in welchen Fällen eine Schenkung zurückgefordert werden kann, erfährst du bei uns.

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Schenkung: Das gibt es zu beachten

Mit einer Schenkung haben die Schenkenden es in der Hand, ihre Vermögenswerte noch zu Lebzeiten nach eigenem Ermessen gerecht zu verteilen. Doch es gibt dabei einige Dinge zu beachten. Wird ein höherer Betrag verschenkt, als die Freibeträge zulassen, muss der Beschenkte Schenkungssteuer zahlen.

Handelt es sich nicht um Geld, sondern beispielsweise ein Grundstück, eine Immobilie oder ein Auto, muss der Wert ermittelt werden.

Zudem muss eine Schenkung, außer es handelt sich um eine Handschenkung, notariell beglaubigt werden. Bei Handschenkungen handelt es sich unter anderem um das Familiengeschirrset, das du zum Geburtstag geschenkt bekommen hast.

Auch kann man ein Geschenk nicht einfach zurückverlangen. Die einzige Möglichkeit besteht darin, dass der Schenkende dem Beschenkten groben Undank nachweisen kann oder selbst verarmt. Allerdings wird jeder Fall genau geprüft und nur in Ausnahmefällen genehmigt.

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Freibeträge bei einer Schenkung

Die Freibeträge, die dir beziehungsweise der beschenkten Person zustehen, hängen von dem Verwandtschaftsgrad, der zwischen dem Beschenkten und dem Schenkenden besteht, ab.

Steuerfrei sind die folgenden Beträge:

  • an Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner: bis 500.000 Euro
  • an Kinder und Stiefkinder sowie Enkel, wenn Kinder verstorben sind: bis 400.000 Euro
  • an Enkel sowie Urenkel: bis 200.000 Euro
  • an Eltern, Großeltern, Geschwister, Nichten, Neffen, Stief- oder Schwiegereltern/-söhne/-töchter oder Freunde: bis 20.000 Euro

Tipp: Eine Schenkung ist mehrfach möglich. Wer gut plant, kann die Freibeträge sehr ausreizen. Denn nach jeder Schenkung erneuern sich die Freibeträge alle zehn Jahre komplett. Beispiel: Eltern schenken ihrem Kind 400.00 Euro im Jahr 2020. Ab 2030 können sie ihm erneut Vermögenswerte von bis 400.000 Euro schenken, ohne dass Schenkungssteuern fällig werden.

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Diese Steuersätze können fällig werden

Wird der Freibetrag bei einer Schenkung überstiegen, werden Steuern fällig. Der Steuersatz richtet sich nach dem Vermögenswert der Schenkung sowie dem Verwandtschaftsgrad zwischen Beschenktem und Schenkendem.

Um die Steuerlast zu ermitteln, muss zunächst festgestellt werden, welcher Verwandtschaftsgrad besteht. Diesem wird wiederum eine Steuerklasse zugewiesen.

  • Steuerklasse 1: Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner, Kinder und Stief-/Adoptivkinder sowie Enkel.
  • Steuerklasse 2: Eltern sowie Großeltern, Nichten/Neffen und Geschwister.
  • Steuerklasse 3: Alle anderen Beschenkten.

Steuerklasse nach Heirat: So sparst du Geld

Den Steuerklassen sind dabei folgende Steuersätze zugeordnet. Sie variieren dabei nach dem geschenkten Vermögensbetrag:

Steuerklasse 1:

  • Bis 75.000 Euro: 7 %
  • Bis zu 300.000 Euro: 11 %
  • Bis zu 600.000 Euro: 15 %
  • Bis zu 6 Millionen Euro: 19 %
  • Bis zu 13 Millionen Euro: 23 %
  • Bis zu 26 Millionen Euro: 27 %
  • Mehr als 26 Millionen Euro: 30 %

Steuerklasse 2:

  • Bis 75.000 Euro: 15 %
  • Bis zu 300.000 Euro: 20 %
  • Bis zu 600.000 Euro: 25 %
  • Bis zu 6 Millionen Euro: 30 %
  • Bis zu 13 Millionen Euro: 35 %
  • Bis zu 26 Millionen Euro: 40 %
  • Mehr als 26 Millionen Euro: 43 %

Steuerklasse 3:

  • Bis 75.000 Euro: 30 %
  • Bis zu 300.000 Euro: 30 %
  • Bis zu 600.000 Euro: 30 %
  • Bis zu 6 Millionen Euro: 30 %
  • Bis zu 13 Millionen Euro: 50 %
  • Bis zu 26 Millionen Euro: 50 %
  • Mehr als 26 Millionen Euro: 50 %

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Kann mit einer Schenkung der Pflichtanteil (Erbe) umgangen werden?

Die ungeliebten Verwandten einfach enterben: Was in den Hollywood-Filmen für viel Aufruhr sorgt oder einfach als Drohung für die verzogenen Kinder gilt, ist nach deutschem Recht nicht vorgesehen. Nahen Verwandten steht ein Pflichtteil zu. Ach, wie gut, dass es die Schenkung gibt, um das Vermögen zu reduzieren, und so nur denen etwas zu hinterlassen, die einem lieb und teuer sind? So einfach ist das nicht!

Um genau solche Situationen zu vermeiden, besteht auch weiterhin der sogenannte Pflichtteilanspruch. Doch was heißt das genau?

Kommt es zum Erbfall, muss auch der Pflichtanteil ausgezahlt werden. Um diesen zu berechnen, wird dann die Schenkungssumme zum Vermögen des Verstorbenen zugerechnet und daraus der Pflichtanteil errechnet. 100 Prozent der Schenkungssumme? Ja! Zumindest, wenn zwischen der Schenkung und Erbfall nicht mal ein Jahr liegt.

Die Schenkung wird nämlich gestaffelt der Erbmasse angerechnet. Das heißt:

  • Schenkung und Erbfall innerhalb eines Jahres: 100 % Anrechnung
  • Erbfall ein Jahr nach der Schenkung: 90 % Anrechnung
  • Erbfall zwei Jahre nach der Schenkung: 80 % Anrechnung
  • Erbfall drei Jahre nach der Schenkung: 70 % Anrechnung
  • Erbfall zehn Jahre nach der Schenkung: 0 % Anrechnung

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