Urteil könnte wegweisend sein

"Wetten, dass...?" wieder vor Gericht: War Samuel Kochs Sturz ein Arbeitsunfall?

Samuel Koch verunglückte 2010 bei „Wetten, dass...?“ schwer, jetzt kommt der Fall wieder vor Gericht.

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Foto: IMAGO / Bildagentur Monn

Samuel Koch ist seit seiner Showteilname bei „Wetten, dass...?“ im September 2010 querschnittsgelähmt, bei einem Sprung stürzte er schwer. 15 Jahre später beschäftigt sich das Bundessozialgericht mit der Frage, ob der Fall als Arbeitsunfall einzustufen ist. Am 24. September wird der Fall vor Richtern in Kassel verhandelt und das Urteil könnte weitreichende Folgen für die gesetzliche Unfallversicherung mit sich bringen.

Sturz in Livesendung: Samuel Koch verunglückt bei "Wetten, dass...?" schwer

Diese Bilder haben noch viele von uns vor Augen. Bei der beliebten Samstagabend-Show mit Thomas Gottschalk trat im Dezember Samuel Koch als Wettkandidat an. Seine Wette: Er wollte in Sprungstiefeln im Vorwärtssalto nacheinander über fünf ihm entgegen fahrende Autos springen. Vor der Show hatte der damals 23-Jährige mit dem Sender einen unentgeltlichen Mitwirkungsvertrag abgeschlossen. Während der Sendung scheiterte er jedoch am vierten Fahrzeug, stürzte so schwer, dass er seitdem querschnittsgelähmt ist

Samuel Koch hatte die Wette mit einem sechsköpfigen Team akribisch geplant. Nach dem Unfall wurde der Fall genau untersucht, Vorinstanzen kamen zu der Feststellung, dass er bei den Vorbereitungen nicht in die Abläufe des Senders eingegliedert war, sondern die Abläufe mit seinem Team selbst geplant hatte.

Wird der Fall nun als Arbeitsunfall eingestuft?

Bereits 2020 hatte Samuel Koch beantragt, den Fall als Arbeitsunfall einzustufen. Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte damals ab. Auch vor dem Sozialgericht in Mannheim und dem Landessozialgericht Baden-Württemberg scheiterte er mit seinem Antrag. Argumentiert wurde wie folgt: Koch sei nicht in ein fremdbestimmtes Arbeitsverhältnis eingebunden gewesen, sondern habe selbstständig gehandelt. Auch die Annahme, Koch sei einer ehrenamtlichen Tätigkeit nachgekommen, wurde vom Gericht verworfen. Das ZDF sei zwar eine Anstalt des öffentlichen Rechts, der Auftritt sei aber überwiegend durch das persönliche Interesse motiviert gewesen - um sein eigenes Können zu präsentieren und berühmt zu werden.

Das BSG soll nun allgemein prüfen, ob die Tätigkeit eines Showkandidaten überhaupt unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fall kann. Maßgeblich sind die Vorschriften des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB 7). Darin sind Beschäftigte, Wie-Beschäftigte und Ehrenamtliche erfasst. Koch beruft sich auf das Siebte Buch und bemängelt, dass die Vorinstanzen den Anwendungsbereich zu eng gesehen wurden. Ebenfalls soll geklärt werden, ob das Mitwirken in einer Fernsehsendung als Beschäftigung oder wie Beschäftigung einzuordnen ist. Und zur Entscheidung steht, ob ein Mitwirkender ohne Honorar im Auftrag einer öffentlich-rechtlichen Anstalt als Ehrenamtlicher tätig sein kann.

Das Urteil wird mit Spannung erwartet, es könnte nämlich eine wichtige Leitlinie für die Zukunft schaffen. Denn es betrifft in diesem Fall nicht den Einzelfall, sondern klärt die Frage, wie die Unfallversicherung im modernen Medienkontext greift.

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